2a). Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben in den von der Invalidenversicherung eingeholten Arbeitgeberfragebogen unrichtig gewesen wären, ergeben sich weder aufgrund der Akten, noch werden solche von der Beschwerdeführerin konkretisiert. Die von ihr geäusserte Vermutung allein, aufgrund der Buchhaltung der C.________ GmbH oder ergänzender Abklärungen bei der Schule X.________ könnten sich andere Einkommenszahlen ergeben, vermag jedenfalls nicht zu begründen, weshalb der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 67 % angesichts der Aktenlage bei Verfügungserlass offensichtlich unhaltbar sein soll.