__ GmbH vom 16. August 1999 und die Lohnangaben der Schule X.________ im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 7. Mai 1998 erwogen, die Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 26'000.- und eines Valideneinkommens von Fr. 78'000.- für das Jahr 1999 seien nicht zu beanstanden, weshalb der Invaliditätsgrad von 67 % gemäss Verfügung vom 21. September 1999 nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden könne. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen.