Solange sie diese vertragliche Arbeitsleistung erbringen konnte, war sie weder ganz noch teilweise invalid, das befürchtete Ereignis war somit nicht eingetreten. 4.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 66 2/3 % sei offensichtlich unhaltbar, weshalb sie nicht daran gebunden sei. Vielmehr müsse von einem unter 66 2/3 % liegenden Invaliditätsgrad ausgegangen werden, so dass ihre Leistungspflicht entfalle. Die Vorinstanz hat gestützt auf die erwerblichen Abklärungen der IV-Stelle Luzern, namentlich den Arbeitgeberbericht der C.________ GmbH vom 16. August 1999 und die Lohnangaben der Schule X.______