5a für den erweiterten Bereich festgehalten, den Vorsorgeeinrichtungen stehe es frei, invalide Personen für ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu versichern, wobei sie berechtigt sind, für den vorbestandenen Gesundheitsschaden einen Vorbehalt anzubringen. Nach Eintritt der Teilinvalidität war die Beschwerdegegnerin ab 1. November 1998 im Rahmen des Arbeitsvertrages mit der C.________ GmbH mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % tätig. Solange sie diese vertragliche Arbeitsleistung erbringen konnte, war sie weder ganz noch teilweise invalid, das befürchtete Ereignis war somit nicht eingetreten.