18 verweist - nicht der Gesundheitsschaden selber Gegenstand der Versicherung, sondern die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit. Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeits- und erwerbsunfähig ist, fällt nicht unter den Invaliditätsbegriff (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8). In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 168 Erw. 5a für den erweiterten Bereich festgehalten, den Vorsorgeeinrichtungen stehe es frei, invalide Personen für ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu versichern, wobei sie berechtigt sind, für den vorbestandenen Gesundheitsschaden einen Vorbehalt anzubringen.