Aus diesem Urteil kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn anders als bei einer Krankheit, welche als Störung der Gesundheit oder als Zustand, der den Eintritt eines drohenden Gesundheitsschadens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, definiert wird (vgl. BGE 124 V 125 Erw. 6b), bildet in der Invalidenversicherung - auf deren Begriffsdefinition das Reglement der Beschwerdeführerin in Ziff. 18 verweist - nicht der Gesundheitsschaden selber Gegenstand der Versicherung, sondern die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit.