9 VVG ist ein Versicherungsvertrag nichtig, wenn bei Vertragsabschluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gedanken muss die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen (Roelli/Keller/Tännler, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, Bern 1968 S. 172 ff.). Von Art. 9 VVG nicht erfasst werden Fälle, da die Gefahr nur teilweise eingetreten ist (Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 175).