Nach BGE 118 V 169 Erw. 5c ist Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge analog anwendbar, wenn die versicherte Person beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist, da es in diesem Fall keine verbleibende Resterwerbsfähigkeit gibt, die versichert werden könnte. Gemäss Art. 9 VVG ist ein Versicherungsvertrag nichtig, wenn bei Vertragsabschluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist.