Unerheblich ist sodann, dass die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt der Beschwerdegegnerin eine Invalidenleistung von insgesamt 100 % zugesprochen hat, da deren materielle Begründetheit nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ein Vertrag dieses Inhalts habe gar nicht wirksam entstehen können, da im Zeitpunkt seines Abschlusses das befürchtete Ereignis bereits eingetreten sei, kann ihr nicht gefolgt werden.