Art. 23 BVG steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, da diese Bestimmung lediglich vermeiden will, dass von Leistungen ausgeschlossen wird, wer im Anschluss an eine Krankheit oder einen Unfall entlassen wird und im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Leistungen entsteht, nicht mehr versichert ist ( BGE 118 V 245 Erw. 3c). Unerheblich ist sodann, dass die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt der Beschwerdegegnerin eine Invalidenleistung von insgesamt 100 % zugesprochen hat, da deren materielle Begründetheit nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.