49 Abs. 2 BVG abweichend vom BVG geregelt (SZS 1997 S. 557). Wenn die Beschwerdeführerin aber in Kenntnis der Teilinvalidität und unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen mitteilt, die Aufnahme für die verbleibende Erwerbsfähigkeit unterliege keinem Vorbehalt, hat sie die entsprechende Leistungspflicht zu übernehmen, während die andere Vorsorgeeinrichtung davon befreit wird. Art.