Anders verhalten würde es sich lediglich, wenn die Beschwerdeführerin einen Vorbehalt angebracht oder gar nichts gesagt hätte. In diesem Fall wären im überobligatorischen Bereich die gleichen Grundsätze zur Anwendung gekommen, wie im obligatorischen und die frühere Vorsorgeeinrichtung wäre leistungspflichtig geblieben, es sei denn, diese hat in der weitergehenden Vorsorge in ihren Statuten oder Reglementen das versicherte Risiko im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG abweichend vom BVG geregelt (SZS 1997 S. 557).