6) - zukommt, kann der Bestätigung keinesfalls lediglich der Sinn einer standardmässigen Bescheinigung beigemessen werden. Die Beschwerdegegnerin, welche in der Beitrittserklärung vom 31. August 1998 auf ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und die dieser zugrunde liegende Krankheit hingewiesen hatte, durfte diese daher so verstehen, dass sie für ihre restliche Erwerbsfähigkeit von 50 % versichert ist, falls sie diese verlieren sollte und zwar unabhängig davon, ob der Grund dafür im bereits bestehenden oder einem neuen Gesundheitsschaden liegt. Anders verhalten würde es sich lediglich, wenn die Beschwerdeführerin einen Vorbehalt angebracht oder gar nichts gesagt hätte.