Aufgrund der grossen Bedeutung, welche Vorbehalten beim Abschluss von Vorsorgeverträgen im weitergehenden Bereich - in welchem sie im Gegensatz zum obligatorischen Bereich zugelassen sind ( BGE 115 V 223 Erw. 6) - zukommt, kann der Bestätigung keinesfalls lediglich der Sinn einer standardmässigen Bescheinigung beigemessen werden.