Diese in schriftlicher Form ergangene Aufnahmebestätigung ist geeignet, zwischen den Parteien vorsorgerechtliche Wirkung zu entfalten (vgl. BGE 122 V 149 Erw. 6b). Im Lichte des Vertrauensprinzips kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass in allen Fällen einer gesundheitlichen Verschlechterung, auch aus Gründen, welche zur Teilerwerbsunfähigkeit geführt hatten und die der Vorsorgeeinrichtung bekannt waren, die reglementarischen Leistungen ausgerichtet werden. Aufgrund der grossen Bedeutung, welche Vorbehalten beim Abschluss von Vorsorgeverträgen im weitergehenden Bereich - in welchem sie im Gegensatz zum obligatorischen Bereich zugelassen sind ( BGE 115 V 223 Erw.