9.2 des Vorsorgereglements hat die SHP die Möglichkeit, bei unbefriedigender Gesundheit eine Leistungseinschränkung anzubringen, welche dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben ist, wobei vorbestandene Vorbehalte im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes zu behandeln sind. Nun hat die Beschwerdeführerin der Versicherten mit Schreiben vom 30. Oktober 1998, welches zusammen mit jenem vom 21. Oktober 1998 als Aufnahmebestätigung zu betrachten ist, ausdrücklich zugesichert, sie werde sie vorbehaltlos in die Versicherung aufnehmen. Diese in schriftlicher Form ergangene Aufnahmebestätigung ist geeignet, zwischen den Parteien vorsorgerechtliche Wirkung zu entfalten (vgl. BGE 122 V 149 Erw.