9.2, einen Vorbehalt anzubringen, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, der vorinstanzliche Entscheid verletze das in Art. 23 BVG statuierte Versicherungsprinzip. Sie habe nie Leistungen für eine allfällige Verschlimmerung des vorbestandenen Gesundheitsschadens zugesichert, für welche die frühere Vorsorgeeinrichtung einzustehen habe. 4.4 Nach Ziff. 9.2 des Vorsorgereglements hat die SHP die Möglichkeit, bei unbefriedigender Gesundheit eine Leistungseinschränkung anzubringen, welche dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben ist, wobei vorbestandene Vorbehalte im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes zu behandeln sind.