Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Vorsorgevertrag zustande gekommen ist, der die vorbehaltlose Versicherung des 50 %igen Arbeitspensums bei der C.________ GmbH nach den reglementarischen Vorschriften zum Gegenstand hatte. Die Versicherte habe das Schreiben vom 30. Oktober 1998 ohne weiteres in dem Sinne verstehen dürfen und müssen, dass sie im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit vorbehaltlos in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen worden sei, zumal die Pensionskasse ausdrücklich auf ihre medizinischen Abklärungen verwiesen und von der reglementarischen Möglichkeit gemäss Art. 9.2, einen Vorbehalt anzubringen, keinen Gebrauch gemacht habe.