Nach Ziff. 18.1 hat Anspruch auf eine Invalidenrente das Mitglied, das gemäss Entscheid der Invalidenversicherung invalid ist. Laut Ziff. 18.3 richtet sich der Grad der Invalidität nach dem Entscheid der IV. Der Invaliditätsgrad bestimmt den Rentenanspruch, wobei bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf einen Drittel einer ganzen Invalidenrente besteht, bei mindestens 50 % auf zwei Drittel der ganzen Invalidenrente und bei mindestens 66 2/3 % auf eine ganze Invalidenrente.