4.2 Gemäss Ziff. 9.2 des Vorsorgereglements der beschwerdeführenden Personalvorsorgestiftung kann bei der Aufnahme vom neueintretenden Mitglied eine Gesundheitserklärung verlangt und allenfalls eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden. Bei unbefriedigender Gesundheit ist eine Leistungseinschränkung möglich, die dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben ist. Bei der Aufnahme seitens der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bereits bestandene Vorbehalte sind im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes zu behandeln. Die Minimalleistungen gemäss BVG bleiben für nach BVG versicherungspflichtige Mitglieder in jedem Fall garantiert. Nach Ziff.