23 BVG. Im Bereich des Obligatoriums entfalle somit eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin. Dem ist vollumfänglich beizupflichten, und es wird auch von den Parteien nicht bestritten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 45 Erw. 5 befunden hat, ist das nach Art. 23 BVG versicherte Ereignis einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität.