3. Mit Bezug auf den obligatorischen Bereich hat das kantonale Gericht erwogen, aus der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1998 könne nicht geschlossen werden, dass die Parteien eine gesetzes- und praxiswidrige Versicherung für ein Risiko vereinbaren wollten, das bereits bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt versichert gewesen sei. Daher sei bei einer Zunahme der Invalidität, welche auf den gleichen Gründen beruhe, die zur teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte, als die versicherte Person noch bei einer anderen Pensionskasse versichert war, die damals zuständige Kasse leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG.