Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 bestätigte die SHP der Beschwerdegegnerin, dass sie gestützt auf die in der Beitrittserklärung gemachten Angaben mit Versicherungsbeginn ab 1. November 1998 in ihre Vorsorgeeinrichtung aufgenommen worden sei. Am 30. Oktober 1998 teilte sie ihr zudem bezugnehmend auf die medizinischen Abklärungen im Rahmen des Kassenübertritts mit, sie werde für die 50 %ige Erwerbstätigkeit vorbehaltlos pensionsversichert.