Überdies ergibt sich aufgrund der von der Vorinstanz beigezogenen Akten der Invalidenversicherung, dass die im März 1999 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung, welche eine erwerbliche Leistungseinbusse von 67 % bewirkte, auf dieselbe Ursache (Polyradiculitis/Myelitis im conus terminalis nach Mumps-Infektion) zurückzuführen ist und keine neuen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitsgründe hinzugekommen sind. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 bestätigte die SHP der Beschwerdegegnerin, dass sie gestützt auf die in der Beitrittserklärung gemachten Angaben mit Versicherungsbeginn ab 1. November 1998 in ihre Vorsorgeeinrichtung aufgenommen worden sei.