2. Im Zeitpunkt des Eintritts der für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente relevanten Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen noch nicht bei der SHP versichert. Überdies ergibt sich aufgrund der von der Vorinstanz beigezogenen Akten der Invalidenversicherung, dass die im März 1999 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung, welche eine erwerbliche Leistungseinbusse von 67 % bewirkte, auf dieselbe Ursache (Polyradiculitis/Myelitis im conus terminalis nach Mumps-Infektion) zurückzuführen ist und keine neuen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitsgründe hinzugekommen sind.