3a, 4a) frei, das versicherte Ereignis abweichend von Art. 23 BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als versichertes Ereignis, unabhängig von Entstehung und Verschlimmerung der Invalidität) zu definieren (Urteil K. vom 28. April 2003, B 95/01). Beizufügen ist, dass die beschwerdeführende Pensionskasse als umhüllende Kasse bezüglich der Versicherungsbedingungen nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Versicherung unterscheidet.