Art. 23 BVG), den Invaliditätsbegriff im Obligatoriumsbereich und in der Invalidenversicherung sowie die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar sind ( BGE 129 V 73, 126 V 310 Erw. 1). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG rechtsprechungsgemäss (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 3a, 4a) frei, das versicherte Ereignis abweichend von Art.