___ ab 1. Juni 1999 eine ganze überobligatorische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % für die in den Monaten Juni 1999 bis Oktober 2000 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 13. November 2000, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten; mit Bezug auf die obligatorische Vorsorge wies es die Klage ab. C. Die SHP lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. W.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: