B. Am 13. November 2000 liess W.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichen mit dem Antrag, es sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine BVG-Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge der SHP auszurichten, nebst Verzugszins ab gleichem Datum. Mit Entscheid vom 20. September 2002 hiess das kantonale Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die SHP, W.________ ab 1. Juni 1999 eine ganze überobligatorische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % für die in den Monaten Juni 1999 bis Oktober 2000 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 13. November 2000, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten;