{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-02_2003-08-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=223&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-08-2003-B_101-2002&number_of_ranks=318", "Checksum": "17cadfff169d775979f4180ffc9ff7e0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.08.2003 B 101/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:48:28", "Checksum": "3f562075eea85f2ed94f75c682d55798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nNach\nBGE 118 V 169 Erw. 5c ist\nArt. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge analog anwendbar, wenn die versicherte Person beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist, da es in diesem Fall keine verbleibende Resterwerbsfähigkeit gibt, die versichert werden könnte. Gemäss\nArt. 9 VVG ist ein Versicherungsvertrag nichtig, wenn bei Vertragsabschluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gedanken muss die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen (Roelli/Keller/Tännler, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, Bern 1968 S. 172 ff.). Von\nArt. 9 VVG nicht erfasst werden Fälle, da die Gefahr nur teilweise eingetreten ist (Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 175). Als nur teilweise eingetreten gilt die Gefahr bei einzelnen Unfällen (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, teilweise Invalidität oder Ganzinvalidität) oder einzelnen Krankheitsfällen (Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 610), nicht aber das erneute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, rückfallgefährdeten Krankheit, welche juristisch nicht als selbstständige Neuerkrankung bzw. als Teilereignis aufzufassen ist, sondern als Fortdauern einer bereits eingetretenen Krankheit (\nBGE 127 III 25 Erw. 2b/bb). Aus diesem Urteil kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn anders als bei einer Krankheit, welche als Störung der Gesundheit oder als Zustand, der den Eintritt eines drohenden Gesundheitsschadens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, definiert wird (vgl.\nBGE 124 V 125 Erw. 6b), bildet in der Invalidenversicherung - auf deren Begriffsdefinition das Reglement der Beschwerdeführerin in Ziff. 18 verweist - nicht der Gesundheitsschaden selber Gegenstand der Versicherung, sondern die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit. Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeits- und erwerbsunfähig ist, fällt nicht unter den Invaliditätsbegriff (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8).\nIn diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in\nBGE 118 V 168 Erw. 5a für den erweiterten Bereich festgehalten, den Vorsorgeeinrichtungen stehe es frei, invalide Personen für ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu versichern, wobei sie berechtigt sind, für den vorbestandenen Gesundheitsschaden einen Vorbehalt anzubringen.\nNach Eintritt der Teilinvalidität war die Beschwerdegegnerin ab 1. November 1998 im Rahmen des Arbeitsvertrages mit der C.________ GmbH mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % tätig. Solange sie diese vertragliche Arbeitsleistung erbringen konnte, war sie weder ganz noch teilweise invalid, das befürchtete Ereignis war somit nicht eingetreten.\n4.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 66 2/3 % sei offensichtlich unhaltbar, weshalb sie nicht daran gebunden sei. Vielmehr müsse von einem unter 66 2/3 % liegenden Invaliditätsgrad ausgegangen werden, so dass ihre Leistungspflicht entfalle.\nDie Vorinstanz hat gestützt auf die erwerblichen Abklärungen der IV-Stelle Luzern, namentlich den Arbeitgeberbericht der C.________ GmbH vom 16. August 1999 und die Lohnangaben der Schule X.________ im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 7. Mai 1998 erwogen, die Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 26'000.- und eines Valideneinkommens von Fr. 78'000.- für das Jahr 1999 seien nicht zu beanstanden, weshalb der Invaliditätsgrad von 67 % gemäss Verfügung vom 21. September 1999 nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden könne.\nDieser Auffassung ist beizupflichten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nicht geeignet, die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die IV-Stelle, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (\nBGE 126 V 311 Erw. 2a).\nAnhaltspunkte dafür, dass die Angaben in den von der Invalidenversicherung eingeholten Arbeitgeberfragebogen unrichtig gewesen wären, ergeben sich weder aufgrund der Akten, noch werden solche von der Beschwerdeführerin konkretisiert. Die von ihr geäusserte Vermutung allein, aufgrund der Buchhaltung der C.________ GmbH oder ergänzender Abklärungen bei der Schule X.________ könnten sich andere Einkommenszahlen ergeben, vermag jedenfalls nicht zu begründen, weshalb der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 67 % angesichts der Aktenlage bei Verfügungserlass offensichtlich unhaltbar sein soll. Auch kann der IV-Stelle keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, nachdem weder damals noch heute konkrete Hinweise auf Ungereimtheiten eine Hinterfragung der erhaltenen Lohnangaben erforderlich machten."}