{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-02_2003-08-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=223&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-08-2003-B_101-2002&number_of_ranks=318", "Checksum": "17cadfff169d775979f4180ffc9ff7e0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.08.2003 B 101/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:48:28", "Checksum": "3f562075eea85f2ed94f75c682d55798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nBGE 115 V 223 Erw. 6) - zukommt, kann der Bestätigung keinesfalls lediglich der Sinn einer standardmässigen Bescheinigung beigemessen werden. Die Beschwerdegegnerin, welche in der Beitrittserklärung vom 31. August 1998 auf ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und die dieser zugrunde liegende Krankheit hingewiesen hatte, durfte diese daher so verstehen, dass sie für ihre restliche Erwerbsfähigkeit von 50 % versichert ist, falls sie diese verlieren sollte und zwar unabhängig davon, ob der Grund dafür im bereits bestehenden oder einem neuen Gesundheitsschaden liegt. Anders verhalten würde es sich lediglich, wenn die Beschwerdeführerin einen Vorbehalt angebracht oder gar nichts gesagt hätte. In diesem Fall wären im überobligatorischen Bereich die gleichen Grundsätze zur Anwendung gekommen, wie im obligatorischen und die frühere Vorsorgeeinrichtung wäre leistungspflichtig geblieben, es sei denn, diese hat in der weitergehenden Vorsorge in ihren Statuten oder Reglementen das versicherte Risiko im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit nach\nArt. 49 Abs. 2 BVG abweichend vom BVG geregelt (SZS 1997 S. 557). Wenn die Beschwerdeführerin aber in Kenntnis der Teilinvalidität und unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen mitteilt, die Aufnahme für die verbleibende Erwerbsfähigkeit unterliege keinem Vorbehalt, hat sie die entsprechende Leistungspflicht zu übernehmen, während die andere Vorsorgeeinrichtung davon befreit wird.\nArt. 23 BVG steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, da diese Bestimmung lediglich vermeiden will, dass von Leistungen ausgeschlossen wird, wer im Anschluss an eine Krankheit oder einen Unfall entlassen wird und im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Leistungen entsteht, nicht mehr versichert ist (\nBGE 118 V 245 Erw. 3c). Unerheblich ist sodann, dass die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt der Beschwerdegegnerin eine Invalidenleistung von insgesamt 100 % zugesprochen hat, da deren materielle Begründetheit nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.\n4.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ein Vertrag dieses Inhalts habe gar nicht wirksam entstehen können, da im Zeitpunkt seines Abschlusses das befürchtete Ereignis bereits eingetreten sei, kann ihr nicht gefolgt werden.\n"}