{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-02_2003-08-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=223&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-08-2003-B_101-2002&number_of_ranks=318", "Checksum": "17cadfff169d775979f4180ffc9ff7e0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.08.2003 B 101/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:48:28", "Checksum": "3f562075eea85f2ed94f75c682d55798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Der aus\nArt. 23 BVG abgeleitete Grundsatz, wonach jene Vorsorgeeinrichtung für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von einem zwischenzeitlich eingetretenen Kassenwechsel - leistungspflichtig bleibt, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zufolge des nämlichen Gesundheitsschadens erhöht, findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, sofern nicht Reglemente oder Statuten etwas anderes vorsehen (\nBGE 123 V 264 Erw. 1b). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen im Rahmen von\nArt. 49 Abs. 2 BVG jedoch grundsätzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 Erw. 4a).\nDas Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB) dar, denen sich die versicherte Person ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können (\nBGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (\nArt. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (\nBGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).\n4.2 Gemäss Ziff. 9.2 des Vorsorgereglements der beschwerdeführenden Personalvorsorgestiftung kann bei der Aufnahme vom neueintretenden Mitglied eine Gesundheitserklärung verlangt und allenfalls eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden. Bei unbefriedigender Gesundheit ist eine Leistungseinschränkung möglich, die dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben ist. Bei der Aufnahme seitens der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bereits bestandene Vorbehalte sind im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes zu behandeln. Die Minimalleistungen gemäss BVG bleiben für nach BVG versicherungspflichtige Mitglieder in jedem Fall garantiert. Nach Ziff. 18.1 hat Anspruch auf eine Invalidenrente das Mitglied, das gemäss Entscheid der Invalidenversicherung invalid ist. Laut Ziff. 18.3 richtet sich der Grad der Invalidität nach dem Entscheid der IV. Der Invaliditätsgrad bestimmt den Rentenanspruch, wobei bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf einen Drittel einer ganzen Invalidenrente besteht, bei mindestens 50 % auf zwei Drittel der ganzen Invalidenrente und bei mindestens 66 2/3 % auf eine ganze Invalidenrente.\n4.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Vorsorgevertrag zustande gekommen ist, der die vorbehaltlose Versicherung des 50 %igen Arbeitspensums bei der C.________ GmbH nach den reglementarischen Vorschriften zum Gegenstand hatte. Die Versicherte habe das Schreiben vom 30. Oktober 1998 ohne weiteres in dem Sinne verstehen dürfen und müssen, dass sie im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit vorbehaltlos in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen worden sei, zumal die Pensionskasse ausdrücklich auf ihre medizinischen Abklärungen verwiesen und von der reglementarischen Möglichkeit gemäss Art. 9.2, einen Vorbehalt anzubringen, keinen Gebrauch gemacht habe.\nDie Beschwerdeführerin hält dagegen, der vorinstanzliche Entscheid verletze das in Art. 23 BVG statuierte Versicherungsprinzip. Sie habe nie Leistungen für eine allfällige Verschlimmerung des vorbestandenen Gesundheitsschadens zugesichert, für welche die frühere Vorsorgeeinrichtung einzustehen habe.\n4.4 Nach Ziff. 9.2 des Vorsorgereglements hat die SHP die Möglichkeit, bei unbefriedigender Gesundheit eine Leistungseinschränkung anzubringen, welche dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben ist, wobei vorbestandene Vorbehalte im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes zu behandeln sind. Nun hat die Beschwerdeführerin der Versicherten mit Schreiben vom 30. Oktober 1998, welches zusammen mit jenem vom 21. Oktober 1998 als Aufnahmebestätigung zu betrachten ist, ausdrücklich zugesichert, sie werde sie vorbehaltlos in die Versicherung aufnehmen. Diese in schriftlicher Form ergangene Aufnahmebestätigung ist geeignet, zwischen den Parteien vorsorgerechtliche Wirkung zu entfalten (vgl.\nBGE 122 V 149 Erw. 6b). Im Lichte des Vertrauensprinzips kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass in allen Fällen einer gesundheitlichen Verschlechterung, auch aus Gründen, welche zur Teilerwerbsunfähigkeit geführt hatten und die der Vorsorgeeinrichtung bekannt waren, die reglementarischen Leistungen ausgerichtet werden. Aufgrund der grossen Bedeutung, welche Vorbehalten beim Abschluss von Vorsorgeverträgen im weitergehenden Bereich - in welchem sie im Gegensatz zum obligatorischen Bereich zugelassen sind ("}