{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-02_2003-08-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=223&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-08-2003-B_101-2002&number_of_ranks=318", "Checksum": "17cadfff169d775979f4180ffc9ff7e0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.08.2003 B 101/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:48:28", "Checksum": "3f562075eea85f2ed94f75c682d55798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n2.\nIm Zeitpunkt des Eintritts der für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente relevanten Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen noch nicht bei der SHP versichert. Überdies ergibt sich aufgrund der von der Vorinstanz beigezogenen Akten der Invalidenversicherung, dass die im März 1999 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung, welche eine erwerbliche Leistungseinbusse von 67 % bewirkte, auf dieselbe Ursache (Polyradiculitis/Myelitis im conus terminalis nach Mumps-Infektion) zurückzuführen ist und keine neuen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitsgründe hinzugekommen sind. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 bestätigte die SHP der Beschwerdegegnerin, dass sie gestützt auf die in der Beitrittserklärung gemachten Angaben mit Versicherungsbeginn ab 1. November 1998 in ihre Vorsorgeeinrichtung aufgenommen worden sei. Am 30. Oktober 1998 teilte sie ihr zudem bezugnehmend auf die medizinischen Abklärungen im Rahmen des Kassenübertritts mit, sie werde für die 50 %ige Erwerbstätigkeit vorbehaltlos pensionsversichert.\n3.\nMit Bezug auf den obligatorischen Bereich hat das kantonale Gericht erwogen, aus der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1998 könne nicht geschlossen werden, dass die Parteien eine gesetzes- und praxiswidrige Versicherung für ein Risiko vereinbaren wollten, das bereits bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt versichert gewesen sei. Daher sei bei einer Zunahme der Invalidität, welche auf den gleichen Gründen beruhe, die zur teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte, als die versicherte Person noch bei einer anderen Pensionskasse versichert war, die damals zuständige Kasse leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG. Im Bereich des Obligatoriums entfalle somit eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin.\nDem ist vollumfänglich beizupflichten, und es wird auch von den Parteien nicht bestritten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in\nBGE 118 V 45 Erw. 5 befunden hat, ist das nach\nArt. 23 BVG versicherte Ereignis einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (vgl. auch\nBGE 123 V 264 Erw. 1b).\n"}