{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-02_2003-08-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=223&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-08-2003-B_101-2002&number_of_ranks=318", "Checksum": "17cadfff169d775979f4180ffc9ff7e0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.08.2003 B 101/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.08.2003 B 101/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:48:28", "Checksum": "3f562075eea85f2ed94f75c682d55798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.08.2003 B 101/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 101/02\nUrteil vom 22. August 2003\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Kernen und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer\nParteien\nPensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP, Gladbachstrasse 117, 8044 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,\ngegen\nW.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 20. September 2002)\nSachverhalt:\nA.\nDie 1965 geborene W.________ war seit Januar 1994 in der Berufsschule für Pflege in M.________ als Unterrichtsassistentin tätig. Nach einer Mumps-Infektion im Juni 1994 mit nachfolgender Polyradiculitis/Myelitis im conus terminalis wurde ihr die Stelle per 31. August 1995 gekündigt. Während der Dauer dieser Anstellung war sie bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 1. September 1996 nahm W.________ eine Erwerbstätigkeit als Berufsschullehrerin im Gesundheitswesen auf, die sie nach Abschluss der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung auf ein Pensum von 50 % ausdehnte. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1997 sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit Wirkung ab 1. Februar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine halbe Härtefallrente zu. Ab demselben Zeitpunkt richtete ihr auch die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt eine 47 %ige Invalidenrente aus. Die innegehabte Stelle kündigte die Versicherte auf Ende Juli 1998, um anschliessend in der C.________ GmbH, - an der sie zu 50 % beteiligt war - im Umfang von 50 % als Geschäftsführerin tätig zu sein. In dieser Eigenschaft war sie bei der Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP (nachfolgend SHP) obligatorisch und überobligatorisch versichert. Zufolge Wegfalls des Härtefalls sprach ihr die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. Januar 1999 mit Wirkung ab 1. März 1999 eine Viertelsrente zu, erhöhte diese indessen aufgrund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 67 % mit Verfügung vom 21. September 1999 ab 1. Juni 1999 auf eine ganze Rente. Ende November 1999 gab W.________ ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf. Auf Anfrage hin teilte ihr die SHP mit Schreiben vom 14. August 2000 mit, die Auszahlung einer Invalidenrente sei nicht möglich, weil die Ursache für die Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als sie noch nicht bei ihr versichert gewesen sei. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt richtete W.________ gemäss Schreiben vom 15. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. Februar 2000 nebst der bisherigen 47 %igen zusätzlich eine 53 %ige Rente aus.\nB.\nAm 13. November 2000 liess W.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichen mit dem Antrag, es sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine BVG-Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge der SHP auszurichten, nebst Verzugszins ab gleichem Datum. Mit Entscheid vom 20. September 2002 hiess das kantonale Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die SHP, W.________ ab 1. Juni 1999 eine ganze überobligatorische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % für die in den Monaten Juni 1999 bis Oktober 2000 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 13. November 2000, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten; mit Bezug auf die obligatorische Vorsorge wies es die Klage ab.\nC.\nDie SHP lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.\nW.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDas kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (\nArt. 23 BVG), den Invaliditätsbegriff im Obligatoriumsbereich und in der Invalidenversicherung sowie die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (\nBGE 129 V 73, 126 V 310 Erw. 1). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von\nArt. 49 Abs. 2 BVG rechtsprechungsgemäss (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 3a, 4a) frei, das versicherte Ereignis abweichend von\nArt. 23 BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als versichertes Ereignis, unabhängig von Entstehung und Verschlimmerung der Invalidität) zu definieren (Urteil K. vom 28. April 2003, B 95/01). Beizufügen ist, dass die beschwerdeführende Pensionskasse als umhüllende Kasse bezüglich der Versicherungsbedingungen nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Versicherung unterscheidet.\n"}