4. Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Hinsichtlich der Parteientschädigung (Art. 159 i.V.m. Art. 135 OG) ist vom Grundsatz auszugehen, dass Vorsorgeeinrichtungen als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisationen im Sinne des Art. 159 Abs. 2 OG in fine auch im Falle des Obsiegens grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen können ( BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Hievon abzugehen besteht kein Anlass. Demnach erkennt das Bundesgericht: