10 umfasste, ändert nichts daran, dass mit Blick auf die klare Normierung in Ziff. 10.4.3 die Zunahme des Invaliditätsgrades nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - entgegen dem vom kantonalen Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt - keinen Anspruch auf höhere Leistungen aus weitergehender Vorsorge zu begründen vermag.