8 des Reglements betrifft demgegenüber nicht die Frage der Nachhaftung, sondern regelt im Wesentlichen die Modalitäten der Leistung, wie deren Höhe, den Beginn des Anspruchs oder dessen Anpassung; dabei wird stets vorausgesetzt, dass ein versichertes Ereignis vorliegt. Der Umstand, dass vorprozessual wie im kantonalen Gerichtsverfahren die Auslegung des Reglements einzig dessen Ziff. 8, nicht aber dessen Ziff. 10 umfasste, ändert nichts daran, dass mit Blick auf die klare Normierung in Ziff.