23 BVG festgelegten Ordnung abweichende Regelung getroffen. Vorinstanz und Beschwerdegegner haben ihren abweichenden Standpunkt im Wesentlichen damit begründet, Ziff. 8 des Reglements enthalte für den Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Art. 23 derogierende Bestimmung betreffend Nachhaftung. Das trifft wohl zu, lässt aber ausser Acht, dass die Frage der hier interessierenden Nachhaftung in Ziff. 10 behandelt wird. Ziff. 8 des Reglements betrifft demgegenüber nicht die Frage der Nachhaftung, sondern regelt im Wesentlichen die Modalitäten der Leistung, wie deren Höhe, den Beginn des Anspruchs oder dessen Anpassung;