4. ... " 3.2 Ziff. 10.4.3 bestimmt eindeutig und unmissverständlich, dass der Rentenansprecher - auch - im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades bei der Vorsorgeeinrichtung versichert sein muss, um in den Genuss entsprechend höherer Leistungen der weitergehenden Vorsorge zu kommen. Indem für nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eintretende Verschlimmerungen aus gleicher Ursache "höchstens im Rahmen der BVG-Minimalleistungen" Anspruch besteht, hat die Vorsorgeeinrichtung von der ihr im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und eine von der in Art. 23 BVG festgelegten Ordnung abweichende Regelung getroffen.