... 10.4. Nachdeckung 1. Während längstens einem Monat nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt die versicherte Person ohne die Erhebung von Prämien gegen die Risi- ken Tod und Invalidität wie bisher versichert. 2. Die Nachdeckung erlischt, wenn die versicherte Person in ein neues Vorsor- geverhältnis vor Ablauf der Monatsfrist eintritt. 3. Für Versicherungsereignisse, die nach dem Ablauf der Nachfrist eintreten, haftet die Stiftung nicht mehr. Für später eintretende Verschlimmerungen aus gleicher Ursache haftet die Stiftung höchstens im Rahmen der BVG-Mini- malleistungen. 4. ... " 3.2 Ziff.