7. Der Anspruch auf Leistungen erlischt beim Wegfall der Erwerbsunfähigkeit, beim Tod des Renenbezügers, jedoch spätestens wenn die versicherte Per- son das Rücktrittsalter erreicht; in diesem Fall wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst." ... 10. Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem Rücktrittsalter