3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, nachdem die Wartefrist gemäss Vorsorgeplan abgelaufen ist, in der Regel jedoch spätestens mit dem Beginn des Anpruchs auf eine Rente der IV. 4. ... 5. ... 6. Nimmt der Invaliditätsgrad einer versicherten Person innerhalb einer Versi- cherungsperiode aus dem gleichen Grund wie die ursprüngliche Invalidität zu, werden die Leistungen unverzüglich an den neuen Invaliditätsgrad ange- passt. Bei einer Erhöhung aus anderen Gründen erfolgt die Anpassung der Leis- tungen nach Ablauf einer erneuten Wartefrist, wobei die zum Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades bestehende Deckung als Basis dient. 7.