Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % begründet keine Anspruch auf Leistungen; bei 66 2/3 % und mehr besteht Anspruch auf die vollen Leis- tungen. 3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, nachdem die Wartefrist gemäss Vorsorgeplan abgelaufen ist, in der Regel jedoch spätestens mit dem Beginn des Anpruchs auf eine Rente der IV. 4. ... 5. ... 6. Nimmt der Invaliditätsgrad einer versicherten Person innerhalb einer Versi- cherungsperiode aus dem gleichen Grund wie die ursprüngliche Invalidität zu, werden die Leistungen unverzüglich an den neuen Invaliditätsgrad ange- passt.