Die Providentia richtet die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgra aus, den die IV in ihrer rechtskräftigen Verfügung festgesetzt hat, sofern diese Verfügung nicht offensichtlich unhaltbar ist. 8.2 Leistungen 1. Invaliditätsleistungen werden fällig, wenn die versicherte Person vor dem Rücktrittsalter im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid ist und wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung angeschlossen war. 2. Die Rentenhöhe wird entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit fest- gesetzt. Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % begründet keine Anspruch auf Leistungen;