Strittig ist, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die daraus resultierende Erhöhung des Invaliditätsgrades im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zum Bezug höherer Leistungen berechtigt. Der Rechtsstreit dreht sich dabei um die Frage, ob die Providentia Sammelstiftung BVG (als Rechtsvorgängerin der PKG) im hier anwendbaren Vorsorgereglement (Ausgabe 1999), von der ihr gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, im Bereich der weitergehenden Vorsorge das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren. Der aus Art.