2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner wegen Verschlimmerung desjenigen Gesundheitsschadens, welcher ursprünglich zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 14. Juni 1987 geführt hatte (versicherter Gesundheitsschaden), nach Massgabe der zu Art. 23 BVG ergangenen Rechtsprechung ( BGE 118 V 35 und seitherige Urteile, zuletzt BGE 130 V 270 E. 4.a S. 275) eine volle Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge beanspruchen kann. Strittig ist, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die daraus resultierende Erhöhung des Invaliditätsgrades im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zum Bezug höherer Leistungen berechtigt.