{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-100-06_2007-04-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.04.2007&to_date=30.04.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=2&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-04-2007-B_100-2006&number_of_ranks=26", "Checksum": "2107213725e08458933791a244780823"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 100/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.04.2007 B 100/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.04.2007 B 100/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.04.2007 B 100/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Diktaphone Jc | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:11:40", "Checksum": "35c492427725ac8f3dca4a325a996bc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.04.2007 B 100/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Diktaphone Jc | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Das einschlägige Vorsorgereglement, Ausgabe 1999, enthält unter anderem folgende Bestimmungen:\n\"8. Invaliditätsleistungen\n8.1 Begriff der Erwerbsunfähigkeit/Invalidität\n1. Die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Invalidität infolge Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körper- verletzung (Unfall) wird entsprechend den Grundsätzen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) festgelegt.\n2. Die Providentia richtet die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgra aus, den die IV in ihrer rechtskräftigen Verfügung festgesetzt hat, sofern diese Verfügung nicht offensichtlich unhaltbar ist.\n8.2 Leistungen\n1. Invaliditätsleistungen werden fällig, wenn die versicherte Person vor dem Rücktrittsalter im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid ist und wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung angeschlossen war.\n2. Die Rentenhöhe wird entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit fest- gesetzt. Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % begründet keine Anspruch auf Leistungen; bei 66 2/3 % und mehr besteht Anspruch auf die vollen Leis- tungen.\n3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, nachdem die Wartefrist gemäss Vorsorgeplan abgelaufen ist, in der Regel jedoch spätestens mit dem Beginn des Anpruchs auf eine Rente der IV.\n4. ...\n5. ...\n6. Nimmt der Invaliditätsgrad einer versicherten Person innerhalb einer Versi- cherungsperiode aus dem gleichen Grund wie die ursprüngliche Invalidität zu, werden die Leistungen unverzüglich an den neuen Invaliditätsgrad ange- passt.\nBei einer Erhöhung aus anderen Gründen erfolgt die Anpassung der Leis- tungen nach Ablauf einer erneuten Wartefrist, wobei die zum Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades bestehende Deckung als Basis dient.\n7. Der Anspruch auf Leistungen erlischt beim Wegfall der Erwerbsunfähigkeit, beim Tod des Renenbezügers, jedoch spätestens wenn die versicherte Per- son das Rücktrittsalter erreicht; in diesem Fall wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst.\"\n...\n10. Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem Rücktrittsalter\n...\n10.4. Nachdeckung\n1. Während längstens einem Monat nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt die versicherte Person ohne die Erhebung von Prämien gegen die Risi- ken Tod und Invalidität wie bisher versichert.\n2. Die Nachdeckung erlischt, wenn die versicherte Person in ein neues Vorsor- geverhältnis vor Ablauf der Monatsfrist eintritt.\n3. Für Versicherungsereignisse, die nach dem Ablauf der Nachfrist eintreten, haftet die Stiftung nicht mehr. Für später eintretende Verschlimmerungen aus gleicher Ursache haftet die Stiftung höchstens im Rahmen der BVG-Mini- malleistungen.\n4. ... \"\n3.2 Ziff. 10.4.3 bestimmt eindeutig und unmissverständlich, dass der Rentenansprecher - auch - im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades bei der Vorsorgeeinrichtung versichert sein muss, um in den Genuss entsprechend höherer Leistungen der weitergehenden Vorsorge zu kommen. Indem für nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eintretende Verschlimmerungen aus gleicher Ursache \"höchstens im Rahmen der BVG-Minimalleistungen\" Anspruch besteht, hat die Vorsorgeeinrichtung von der ihr im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und eine von der in Art. 23 BVG festgelegten Ordnung abweichende Regelung getroffen. Vorinstanz und Beschwerdegegner haben ihren abweichenden Standpunkt im Wesentlichen damit begründet, Ziff. 8 des Reglements enthalte für den Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Art. 23 derogierende Bestimmung betreffend Nachhaftung. Das trifft wohl zu, lässt aber ausser Acht, dass die Frage der hier interessierenden Nachhaftung in Ziff. 10 behandelt wird. Ziff. 8 des Reglements betrifft demgegenüber nicht die Frage der Nachhaftung, sondern regelt im Wesentlichen die Modalitäten der Leistung, wie deren Höhe, den Beginn des Anspruchs oder dessen Anpassung; dabei wird stets vorausgesetzt, dass ein versichertes Ereignis vorliegt. Der Umstand, dass vorprozessual wie im kantonalen Gerichtsverfahren die Auslegung des Reglements einzig dessen Ziff. 8, nicht aber dessen Ziff. 10 umfasste, ändert nichts daran, dass mit Blick auf die klare Normierung in Ziff. 10.4.3 die Zunahme des Invaliditätsgrades nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - entgegen dem vom kantonalen Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt - keinen Anspruch auf höhere Leistungen aus weitergehender Vorsorge zu begründen vermag.\n4.\nDa Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss\nArt. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Hinsichtlich der Parteientschädigung (Art. 159 i.V.m.\nArt. 135 OG) ist vom Grundsatz auszugehen, dass Vorsorgeeinrichtungen als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisationen im Sinne des\nArt. 159 Abs. 2 OG in fine auch im Falle des Obsiegens grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen können (\nBGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Hievon abzugehen besteht kein Anlass.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Züich vom 29. Juni 2006 aufgehoben und die Klage des Beschwerdegegners abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.\nLuzern, 30. April 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}