Namentlich ergeben sich auch aus dem Bericht des Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin, vom 13. Mai 2003 welcher die Leistungsansprecherin ohnehin erst seit 22. Januar 2002 behandelt, und dem Gutachten des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 30. September 2003 keine Anhaltspunkte, welche die Annahme schon vor der Anstellung im Pflegeheim Y.________ bestandener längerer rückenbedingter Arbeitsunfähigkeiten und so gegebenenfalls die Argumentation der Vorsorgeeinrichtung, wonach eine sog. Schubkrankheit vorliege, zuverlässig zu stützen vermöchten. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.