Urteil P. vom 21. Juni 2000, B 19/98]). Auch kann entgegen der von der Pensionskasse vertretenen Auffassung in Bezug auf die Tätigkeit im Pflegeheim Y.________ nicht von einem blossen Arbeits- oder Wiedereingliederungsversuch gesprochen werden, zumal die während mehreren Monaten ohne wesentliche Einschränkung ausgeübte Arbeit als Pflegehelferin nicht als rückenschonend zu betrachten ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die invaliditätsbegründenden Gesundheitsschäden bereits bei der Arbeitsaufnahme abzeichneten und so als Beweggrund für diese dienen mochten.