während über vier Monaten, unterbrochen nur von einer schwangerschaftsbedingten dreitägigen Absenz Mitte Mai 2001, mit voller Leistung gearbeitet. Die anschliessende zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit von 50 % und die darauf folgende gänzliche Arbeitsunfähigkeit wurden wiederum mit Schwangerschaftsbeschwerden begründet. Am 7. Juli 2001 trat die Leistungsansprecherin dann den Mutterschaftsurlaub an. Eine nur kurzzeitige Arbeitsaufnahme, welche den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen vermöchte, lag mit der mehrere Monate ohne wesentliche Einschränkung ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht vor (vgl. SZS 2002 S. 153 [Urteil P. vom 21. Juni 2000, B 19/98]).